Erfahrung schon seit 1983
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

SAMENSTRANGNEURALGIE
ICD 10 G58.8

Die Klinik im Film - Zu einem 3-min. Fernsehbeitrag über Schmerzbehandlungen gelangen Sie hier (einfach anklicken).

Der Begriff

Bei einer "Neuralgie" kommt es zu attackenweise auftretenden Schmerzen im Ausbreitungsgebiet eines sensiblen oder gemischten Nervs.
Der Samenstra
ng besteht aus aus dem Samenleiter, den Begleitgefäßen (Vasa spermat ica) und Lymphgefäßen sowie - bis in den Leisten kanal - aus Fortsetzungen der Hoden hüllen (n. Roche). Der Sam enstrang ist cm 20 cm lang und zieht vom oberen Hoden pol bis zum inneren Leiste nring.

Der Begriff "Samenstrangneuralgie" ist eigentlich unzulässig, denn der Sam enstrang ist ja gar kein Nerv. Da schmerz hafte Region dem Nervus genitofemoralis zugeordnet ist, wird für diese Schmerzkrankheit auch der Begriff "Gen itofemoralisneuralgie" verwendet.

Die sog. Samenstrangneuralgie bzw. Neuralgie des Nervus (N.) geni tofemoralis (= ein Ast des Lendennervengeflechts) ist gekennzeichnet durch kolikartige (= krampfhafte Kontraktion der Muskulatur eines Bauch organs mit wehenartigen Schmerzen), zum Damm (= ca. 3 cm breite Weichteilbrücke, bestehend aus Haut und Muskulatur, zwischen Darmende und Hodensack bzw. Scheide) ausstrahlende Sam enstrang - und Hodenschmerzen.


Medikamentöse Schmerztherapie:

Häufiger ist bei einer Samenstrangneuralgie ein Versuch mit sog. Antiepileptika (= eigentlich Mittel gegen die Fallsucht, aber auch bei manchen Schmerzen hilfreich) lohnend. Als erste Wahl gelten heute Gabapentin oder Pregabalin, als 2. Wahl Carbamazepin.

Ansonsten ist im Rahmen der speziellen Schmerztherapie die therapeutische Lokalanästhesie (= Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel) in Form von wiederholten Nervenblockade n des Nervus gen itofemoralis im Leistenkanal hilfreich.

In hartnäckigen Fällen kommt die kontinuierliche Blockade des Plexus lumbalis mittels Nervus femoralis-Katheter* zur Anwendung.

* Bei der sog. kontinuierlichen Nervenblockade mit Katheter wird vorübergehend (ca. 10-14 Tage lang) ein dünner Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Nerven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muß also nicht "aufgeschnitten" werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das Lokalanästhetikum (= örtliches Betäubungsmittel) völlig schmerz los nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittels durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, daß bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Nerven betroffen sind, woraus, wie oben schon ausgeführt, eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerzen, die auf eine verminderte Blutversorgung, auf entzündliche oder auch degenerative Prozesse zurückzuführen sind, hilfreich ist. Eine verbesserte Durchblutung wirkt auch einem gestörten Nervenzellstoffwechsel (z.B. bei einer Neuralgie) nachhaltig entgegen. Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche, intensive, längerfristige Blockadebehandlung auch das sog. Schmerz gedächtnis zu löschen, auch bei einer Samenstrangneuralgie.

Zuletzt noch gute Nachrichten für alle Schmerzpatienten

Laut den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit haben seit dem 1.4.2007 alle Versicherte (also auch ältere Schmerzpatienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Quelle: Web-Seite der Bundesregierung und Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).

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Aktualisiert: >05.01.2009</> kusb&
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